Seit über 100 Jahren setzen wir uns mit Ihrer Hilfe für das Wohl älterer Menschen ein. Helfen Sie uns, auch nachfolgende Generationen zu unterstützen, indem Sie uns mit einer Erbschaft oder einem Legat in Ihrem Testament berücksichtigen.
Es gibt Personen, die einen gesetzlichen Anspruch auf das Erbe haben. Dies sind direkte Nachkommen, Eltern, der Ehegatte oder die Ehegattin sowie eingetragene Partner oder Partnerinnen. Der Pflichtteil kann diesen gesetzlichen Erbinnen und Erben in der Regel nicht entzogen werden. Das heisst, er kann nicht im Testament verändert werden.
Mit dem Testament bestimmen Sie, wie Sie die nicht pflichtteilgeschützten Vermögensanteile zuteilen möchten. Sie können sowohl natürliche wie auch juristische Personen wie Firmen, Vereine und Stiftungen aufnehmen.
Für viele gemeinnützige Stiftungen sind Beiträge aus Erbschaften überlebenswichtig. Erbschaften an gemeinnützige Stiftungen sind steuerbefreit. Ihr Beitrag kommt also vollumfänglich dem von Ihnen gewählten Zweck zugute.
Wenn Sie eine Person oder Organisation als Erbin oder Erben einsetzen, vererben Sie ihm oder ihr einen prozentualen Anteil Ihres Nachlasses. Dazu führen Sie die Person oder gemeinnützige Institution mit Namen und Adresse im Testament auf. Die begünstigte Person ist damit auch Teil der Erbengemeinschaft (vgl. ZGB Art. 483)
Mit einem Legat vermachen Sie einer bestimmten Person oder Institution eine vorbestimmte Summe oder Gegenstände Ihrer Wahl (vgl. ZGB Art. 484ff). Dazu bestimmen Sie schriftlich in Ihrem Testament einen festen Betrag oder Gegenstand, mit dem Sie uns nach Ihrem Tod unterstützen möchten.
Wir sind mit dem Zewo-Gütesiegel für den verantwortungsvollen Umgang mit Spenden ausgezeichnet und als gemeinnützige Organisation steuerbefreit.